Leistungen
Unser Pflegedienst bietet eine umfassende Betreuung und Unterstützung für unsere Kunden und ihre Familien. Dazu gehören Grundpflege, Behandlungspflege, Hauswirtschaft, Beratung für Kunden und Angehörige, Verhinderungspflege und Pflegeberatung gemäß §37 SGB XI. Wir helfen Ihnen bei der Bewältigung des Alltags und bei der Planung Ihrer Pflegebedürfnisse, damit Sie sich darauf verlassen können, dass Sie optimal betreut werden.
Grundpflege nach § 36 SGB XI
- Waschen, Baden, Duschen und Rasieren
- Hilfe und Unterstützung beim An- und Auskleiden
- Inkontinenzversorgung
- Mobilisation z.B. Aufstehen und Zubettgehen, Ankleiden etc.
- Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
- Unterstützung beim Toilettengang
- Stundenweise Betreuung
- Begleitung zu Ärzten oder anderen Aktivitäten
- 24 Stunden Pflege
Behandlungspflege
- Verabreichen und Richten von Medikamenten
- Verabreichen von subcutane (s.c.) und intramuskuläre (i.m.) Injektionen
- An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
- Wundversorgung
- Enterale- parenterale Ernährung
- Versorgung von Tracheostoma, Urostoma, Anus Praeter
- Katheterisierung
Hauswirtschaftliche Versorgung
- Einkaufen
- Kochen und Spülen
- Wäsche waschen, falten und Bügeln
- Aufräumen und Putzen, Betten beziehen
Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI
- Inanspruchnahme pflegerischer Leistungen nach akuten gesundheitlichen Veränderungen
- Übernahme der Pflege beim Urlaub von Angehörigen
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr; § 34 Absatz 2 Satz 1 gilt nicht. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat und der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Die Aufwendungen der Pflegekasse können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1 612 Euro belaufen, wenn die Ersatzpflege durch andere Pflegepersonen sichergestellt wird als solche, die mit dem Pflegebedürftigen bis zu der zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
Der Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 kann um bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 auf insgesamt bis zu 2 418 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 angerechnet.
Pflegeberatung nach §37 SGB XI
- Fragen rund um die Pflege
- Beratung zu Individuelle Hilfsmittel
- Beratung zur Wohnanpassung
Was bedeutet die Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI?
Pflegen Sie zuhause und haben keine Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst, sondern erhalten Pflegegeld, dann ist eine regelmäßige Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI auch Beratungseinsatz genannt, gesetzlich vorgeschrieben.
Ziel der kostenfreien Pflegeberatung ist es, die Qualität der häuslichen Pflege sicherzustellen und die Pflegenden bei Fragen zu Ihrer persönlichen Situation zu unterstützen.